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AGB's

Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für alle Verträge, welche mit der Meler Immobilien GmbH abgeschlossen werden. Insbesondere beziehen sie sich auf das Verhältnis zwischen der Meler Immobilien GmbH und ihren Auftraggebern (Veräußerer und Interessenten) in Bezug auf die Vermittlung von Immobilien.


Tätigkeitsbereich und Maklervertrag


Allgemein

Die Meler Immobilien GmbH wird als Immobilienmaklerin auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages tätig. Für Vermittlungsverträge bei Immobilienmakler besteht Formfreiheit. Des Weiteren wird  Meler Immobilien GmbH - unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Vertrages - als „Doppelmaklerin" für beide Vertragsparteien tätig.
Der Veräußerer hat Meler Immobilien GmbH sämtliche Informationen über das zu vermittelnde Objekt, die Meler Immobilien GmbH für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und allfällige Unterlagen zu übergeben bzw. die, zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen.
Sämtliche Angebote, insbesondere Exposé, der Meler Immobilien GmbH werden auf Grundlage der vom Veräußerer mitgeteilten Informationen über das Vermittlungsobjekt erstellt. Meler Immobilien GmbH leistet keine Gewähr und haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser zur Verfügung gestellten Daten. Eine Haftung der Meler Immobilien GmbH besteht ausschließlich, sofern Meler Immobilien GmbH die offensichtliche Unrichtigkeit der vom Veräußerer erteilten Information erkennen musste.
Wenn der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt, so darf er die aufgrund des Maklervertrages erhaltenen Informationen zum Objekt nicht verwenden. Wenn ein Interessent vom Maklervertrag aus welchen Gründen auch immer zurücktritt, darf der Veräußerer nicht mit dem Interessenten über das Vermittlungsobjekt verhandeln, es sei denn, dass der Veräußerer die Provision der Meler Immobilien GmbH, für den Interessenten, übernimmt. Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Veräußerer zur Leistung einer Vertragsstrafe in der Höhe sämtlicher aus der Zuwiderhandlung resultierender Provisionsansprüche.


Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet;


die Meler Immobilien GmbH über sämtliche, das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;

über die Gelegenheit zum Abschluss eines von der Meler Immobilien GmbH zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben sowie

sämtliche, für die Gültigkeit des von der Meler Immobilien GmbH zu ermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.


Provision

Die Vermittlungstätigkeit der Meler Immobilien GmbH erfolgt entgeltlich. Die Meler Immobilien GmbH erhält ein Vermittlungshonorar auf Grundlage des Maklervertrages sowie insbesondere gemäß §§ 6 und 7 MaklerG. Dieses Honorar ist ab Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes sofort zur Zahlung fällig.
Der Provisionsanspruch der Meler Immobilien GmbH entsteht insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit der Meler Immobilien GmbH zwischen dem Veräußerer und dem von Meler Immobilien GmbH namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt. Eine vollständige Dienstleistungserbringung seitens der Meler Immobilien GmbH liegt bereits bei einer Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit vor, insbesondere auch dann, wenn vom Auftraggeber keine weiteren Tätigkeiten der Meler Immobilien GmbH gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Der Provisionsanspruch der Meler Immobilien GmbH besteht auch für weitere Immobiliengeschäfte zwischen den namhaft gemachten Geschäftspartnern, bis zu drei Jahre ab dem Tage der Namhaftmachung.  
Vermittelt Meler Immobilien GmbH einen Vertrag, bei dem, dem Veräußerer oder dem Interessenten, das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 % der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 % werden sodann mit Ausübung des Optionsrechts durch den Berechtigten fällig.
Die Provisionspflicht entsteht des Weiteren, wenn ein von der Meler Immobilien GmbH vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss vertraglich erweitert oder ergänzt wird (z.B. aus einem Mietverhältnis entsteht ein Kaufvertrag über die gemietete Eigentumswohnung). Die Provisions- bzw. Entschädigungshöhe bemisst sich in diesem Fall nach dem Erhöhungs- und Ergänzungsbetrages. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Meler Immobilien GmbH von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes unverzüglich und unaufgefordert nach Abschluss der Vertragserweiterung oder -ergänzung zu informieren.
Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltungen

Darüber hinaus gebührt der Meler Immobilien GmbH gemäß § 15 Abs. 1 MaklerG ein Aufwandersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes. Dieser Aufwandersatz besteht auch unabhängig eines der Meler Immobilien GmbH zurechenbaren Vermittlungserfolg insbesondere aus den in § 15 MaklerG genannten Gründen. Der Interessent hat insbesondere in folgenden Fällen eine Provision bzw. eine Aufwandentschädigung an die Meler Immobilien GmbH zu bezahlen wenn:
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages haftet der Auftraggeber für die tarifmäßige Provision des Weiteren für den Fall, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen von unserem Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist oder

das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

 

Höhe der Provision

Die Höhe der Provision richtet sich nach der Höhe der Gegenleistung für das zu vermittelnde Objekt (vereinbarter Kaufpreis, Pachtzins bzw. Bruttomietzins inklusive Betriebskosten und allenfalls gesetzlicher Umsatzsteuer, et cetera).
Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert, einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.


Datenschutz


3.1 Allgemeiner Datenschutz
Meler Immobilien GmbH ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Veräußerer oder Interessenten bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Veräußerer und Interessent ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die interne Kundendatei der Meler Immobilien GmbH und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Veräußerer oder Interessenten jederzeit, ohne Angabe von Gründen, widerrufen werden.


3.2 Informationen der Meler Immobilien GmbH
Alle Vertrags- und Geschäftspartner, insbesondere Leistungszulieferer der Meler Immobilien GmbH, verpflichten sich dahingehend alle von Meler Immobilien GmbH erhaltenen oder zugänglich gemachten Informationen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sonst entsteht ein Provisionsanspruch nach Punkt 2.3 (Provision)

 

3.3 Inhalte der Meler Immobilien GmbH

Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von Meler Immobilien GmbH entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen, Texten, Logos, etc., stehen ausschließlich der Meler Immobilien GmbH zu. Interessenten, Vertrags- und Geschäftspartner, Websitebesucher, etc., dürfen diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nutzen.
Haftung und Gewährleistung


Die Meler Immobilien GmbH haftet für keine Sachschäden, die dem Veräußerer oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines von der Meler Immobilien GmbH angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, sofern dieser Sachschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt auch gegenüber Dritten, insbesondere für jene Personen, die mit Willen des Adressaten oder Interessenten an der Besichtigung teilnehmen.

Die Meler Immobilien GmbH übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes, sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Objektes.


Rücktrittsrechte gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Der Auftraggeber (Veräußerer oder Interessent) wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb der Geschäftsräume der Meler Immobilien GmbH oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 3 KschG bzw. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dem abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung ist an keine Form gebunden.


Wenn die Meler Immobilien GmbH vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarungen eines Besichtigungstermins, Übermittlung des Exposé, et cetera), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Des Weiteren wird auf die in §§ 3a und 30a Konsumentenschutzgesetz idgF geregelten Rücktrittsrechte ausdrücklich hingewiesen.


Kooperationsvereinbarung


Die Bestimmungen zur Kooperationsvereinbarung betreffen nur, zwischen Meler Immobilien und einem gewerblichen oder privaten Kooperationspartner abgeschlossene, Kooperationsverhältnisse im Sinne eines A-Meta Geschäfts bzw. Vereinbarungen mit Tippgebern.


Zwischen den Vertragsparteien wird festgehalten, dass im Fall einer erfolgreichen Vermittlung zwischen einem vom Partner angeführten Objekt mit einem von Meler Immobilien genannten Interessenten oder genannten Vertreters, sowie umgekehrt, zu Stande kommt, alle bei diesem Vermittlungsgeschäft anfallenden Provisionen zu gleichen Teilen zwischen beiden Vertragsparteien aufzuteilen sind. 



Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte Käufer- und Abgeberprovision bekanntzugeben.   Bei Zuwiderhandeln entsteht ein Anspruch des schuldlosen Vertragspartners an der nicht angegebenen Provision des schuldhaften Vertragspartners, in Höhe der vereinbarten Aufteilung nach Punkt 6.1  



Sollte ein Rechtsgeschäft zustande kommen und das Verhalten eines Vertragspartners zu einer Minderung des Provisionsanspruches führen (insbesondere gem. § 3 Abs 4 MaklerG), hat dieser dem anderen Vertragspartner den dadurch entgangenen (anteiligen) Anspruch zu ersetzen.  



Beide Vertragspartner verpflichten sich jeweils ihre eigenen Aufwendungen selbst zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend zu machen, und zwar sowohl im Falle des Vermittlungserfolges als auch dann, wenn das Rechtsgeschäft nicht zu Stande kommt. 



Den Vertragsparteien ist es jeweils untersagt mit den gegenseitig namhaftgemachten Interessenten und Auftraggeber zu kontrahieren, sowie auf eine andere Art und Weise geschäftlich mit diesen tätig zu werden. Dieses Verbot ist mit 3 Jahren, ab der Namhaftmachung des spezifischen Interessenten oder Auftraggeber, befristet. Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichten sich die Vertragspartner zur Leistung einer Vertragsstrafe von mindestens € 50.000 (fünfzig-tausend-Euro), höchstens aber in der Höhe sämtlicher aus der Zuwiderhandlung resultierender Provisionsansprüche.



Den Vertragsparteien ist es jeweils untersagt, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben.  Als Dritte für die Vertragsparteien gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem möglichen Erwerb einer genannten Liegenschaft, nicht als mögliche Interessenten in Frage kommen. Als vertrauliche Information gelten Informationen über potenzielle Kaufgegenstände sowie sämtliche Unterlagen, Auskünfte und Informationen, die in diesem Zusammenhang erteilt werden, aber auch Kundeninformationen, wie bspw. private Kontaktdaten. Nicht umfasst sind Informationen, die allgemein zugänglich sind, rechtmäßig veröffentlicht wurden oder sonst wie ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt werden.  



Die Vertragspartner einigen sich darauf, eigene Datenschutzvereinbarungen mit den eigenen Kunden zu unterfertigen und zu kontrollieren, dass alle vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben sind. Als Dritte für den Interessent gelten alle Personen, nur nicht diese, die innerhalb des Unternehmens und/oder der Familie, im Zusammenhang mit der Bewertung und Überprüfung eines potenziellen Kaufgegenstandes, eingesetzt werden. Somit verpflichtet sich ein Interessent in einem separaten Vertrag, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Bewertung und Überprüfung des potenziellen Kaufgegenstandes und nicht für andere Zwecke zu verwenden und verpflichtet sich ebenso diese Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Familienmitglieder, Mitarbeiter und externen Berater, die im Zusammenhang mit der Bewertung und Überprüfung eines potenziellen Kaufgegenstandes eingesetzt werden, zu überbinden. 



Allgemeine Schlussbestimmung


Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur Meler Immobilien GmbH unterliegen dem österreichischen Recht. Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien.
Die Meler Immobilien GmbH wird die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren, auch wenn sie als Doppelmaklerin tätig wird. Die Meler Immobilien GmbH und der Auftraggeber sind verpflichtet, sich die für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Informationen zu geben.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber oder sonstige Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit aller oder einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des, durch die Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
 

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